Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungs-bedingungen der Fuhse GmbH, Uferstraße 38, D-26135 Oldenburg

§1 Geltung der Bedingungen

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fuhse GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegen Bestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von Fuhse GmbH schriftlich bestätigt werden

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

1. Die Angebote der Fuhse GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von Fuhse GmbH schriftlich bestätigt sind. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.

2. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten und Katalogen und schriftlichen Unterlagen, sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne das hieraus Rechte gegen Fuhse GmbH abgeleitet werden können.

3. Fuhse GmbH ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Käufers geänderte oder angepaßte Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 3 Preise

Alle Preise verstehen sich - falls nicht anders vereinbart -, ab Lager Oldenburg, zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und anderen gesetzlichen Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Versand und Versicherung.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Die von Fuhse GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstlieferung. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung von Fuhse GmbH, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und verlängert sich unbeschadet der Rechte der Fuhse GmbH bei Kundenverzug um die Zeit, die der Kunde im Verzug ist. Teillieferungen sind zulässig.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignisse, die Fuhse GmbH die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei den Lieferanten der Fuhse GmbH oder deren Unterlieferanten einteten, hat Fuhse GmbH auch bei verbindlich vereinbarter Frist oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Fuhse GmbH die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Im übrigen kommt Fuhse GmbH erst dann in Verzug, wenn ihr der Käufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 2 Monaten gesetzt hat, im Falle des Verzuges hat der Käufer Anspruch auf eine Vollzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.

§ 5 Stornierung der Liefertermine durch den Käufer

1. Falls der Käufer bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder Verschiebungen von Ersatzterminen mit Fuhse GmbH vereinbart, die er zu vertreten hat, kann Fuhse GmbH entweder Aufwendungsersatz in Höhe des nachgewiesenen Schadens oder ohne gesonderten Nachweis Schadensersatz in Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises verlangen.

2. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat Fuhse GmbH zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.

§ 6 Gefahrübergang, Versand, Fracht

1. Der Versand erfolgt nach Wahl von Fuhse GmbH auf Gefahr des Käufers.

2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person ausgehändigt worden ist. Wird der Versand ohne Verschulden der Fuhse GmbH verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Käufer auf diesen über.

3. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

1. Fuhse GmbH gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate bzw. die gesetzlich vorgegeben Frist, je nachdem, was höher ist.

2. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung.

3. Der Käufer hat Fuhse GmbH Mängel unverzüglich , spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Produktes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Fuhse GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Falls der Käufer verlangt, das Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann Fuhse GmbH diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu Standardsätzen an Fuhse GmbH zu zahlen sind.

4. Über die Nachbesserung hinausgehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgrund, insbesondere Wandelung, Minderung, Kündigung und Schadensersatz irgendwelcher Art, insbesondere Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus positiver Vertragsverletzung, insbesondere für Mangelfolgeschäden aus unerlaubten Handlungen und sonstigen Rechtsgründen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Fuhse GmbH oder deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. Der Schadensersatz darf jedoch den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, den Fuhse GmbH bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die sie gekannt hat oder hätte kennen müssen, als möglich Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.

5. Fuhse GmbH ist zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Käufer seinerseits seine Vertragsverpflichtungen erfüllt hat. Gewährleistung wird nur geschuldet, wenn zumindest eine Kopie der Originalrechnung über den beanstandeten Gegenstand vorgelegt werden kann. Bei vorhandenem Garantiesiegel muß dieses unversehrt sein. Dreimalige Nachbesserung ohne Ersatzlieferung ist zulässig. Ersatzweise gelieferte Gegenstände unterliegen derselben Gewährleistung. Bei ungerechtfertigter Mängelrüge schuldet der Käufer eine Testpauschale in Höhe von Netto 65,- Euro. Gewährleistungsansprüche gegen Fuhse GmbH stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

6. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließende Gewährleistung für Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Fuhse GmbH zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum der Fuhse GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Fuhse GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt dessen (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf Fuhse GmbH übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der Fuhse GmbH unentgeltlich. Ware, an der Fuhse GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Pfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehender Forderung, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Fuhse GmbH ab. Fuhse GmbH ermächtigt den Käufer in stets widerruflicher Weise, die an ihn abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Anforderung der Fuhse GmbH hin, wird der Käufer die Abtretung offenlegen und jedem die erforderlichen Auskünfte und unterlagen geben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, wird der Käufer auf das Eigentum der Fuhse GmbH hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Fuhse GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen den Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch Fuhse GmbH liegt (soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet) kein Rücktritt vom Vertrag vor.

4. Fuhse GmbH verpflichtet sich, nach seiner Wahl die ihm nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.

5. Der Käufer ist verpflichtet, auf seine Kosten die Vorbehaltsware gegen alle Schäden, insbesondere Feuer und Diebstahl, versichern zu lassen.

§ 9 Garantie

Die Austausch- bzw. Ersatzkomponenten sind grundsätzlich mit einer Gewährleistung von 6 Monaten versehen. Sollte es sich um Komponenten einer eingeschränkten 3 Jahresgarantie handeln, so verlängert sich die Dauer nicht. Gewährleistungsausschlüsse liegen bei unsachgemäßer Benutzung, Transport, unsachgemäßen Betriebsbedingungen (z.B. zu hohe oder tiefe Raumtemparaturen, Feuchtigkeit, Spannungsschwankungen etc.) vor.

§ 10 Zahlung

1. Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind Rechnungen der Fuhse GmbH sofort zahlbar. Fuhse GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen älterer Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Fuhse GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die eigenen Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Fuhse GmbH über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist Fuhse GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen mindestens in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Fuhse GmbH darüberhinaus berechtigt, eventuell weitergehende Verzugszinsen und einen etwaigen Verzugsschaden geltend zu machen.

4. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn Fuhse GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist Fuhse GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Fuhse GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Oldenburg. Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren ist Oldenburg. Im Verkehr mit Kunden im Sinne des § 24 AGBG ist Gerichtsstand ausschließlich Oldenburg. Fuhse GmbH ist jedoch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des EGK und des EKAG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 12 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, daß der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.

Oldenburg, den 18. 2. 2004

(c) Fuhse GmbH 2014
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